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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21   

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OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21 (https://dejure.org/2021,52330)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.12.2021 - 2 M 113/21 (https://dejure.org/2021,52330)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 (https://dejure.org/2021,52330)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 25a Abs 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 2 S 1 AufenthG 2004, § 60a Abs 5 S 2 AufenthG 2004
    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte jugendliche und heranwachsende Ausländer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abschiebung; Altersgrenze; Arbeitsplatz; Aufenthaltserlaubnis; Ausbildung; Beschäftigungserlaubnis; Duldung; geduldeter Ausländer; Heranwachsender; Integrationsprognose; Realschulabschluss; Straftat; Verfahrensduldung; Widerruf der Duldung; Aufenthaltserlaubnis für gut ...

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Aufenthaltsgenehmigung wegen Passlosigkeit trotz Erfüllens der besonderen Erteilungsvoraussetzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Baden-Württemberg, 03.06.2020 - 11 S 427/20

    Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthaltG 2004 - Passivlegitimation des

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
    Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 20).

    Ausreichend hierfür ist auch eine im Hinblick auf das schwebende Verfahren erteilte Duldung (sogenannte Verfahrensduldung), da § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG lediglich das Vorliegen einer Duldung (oder einen Anspruch auf eine solche) verlangt, ohne dabei nach verschiedenen Duldungsgründen zu differenzieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 28 zu § 25b AufenthG; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 27 zu § 25a AufenthG).

    Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

    In den Fällen des § 25a Abs. 1 AufenthG dürfte das Ermessen dahingehend auszuüben sein, dass von einer Nachholung des Visumverfahrens abgesehen wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Visumverfahren bewusst umgangen wurde (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 42).

    Die Soll-Regelung bedeutet, dass die Aufenthaltserlaubnis in der Regel erteilt werden muss und nur bei Vorliegen von atypischen Umständen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden ist (vgl. VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 43).

  • BVerwG, 18.12.2019 - 1 C 34.18

    Bundesverwaltungsgericht klärt Voraussetzungen der Bleiberechtsregelung des § 25b

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
    Geduldet ist ein Ausländer, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf Duldung hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - juris Rn. 24; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - juris Rn. 20).

    Ausreichend hierfür ist auch eine im Hinblick auf das schwebende Verfahren erteilte Duldung (sogenannte Verfahrensduldung), da § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG lediglich das Vorliegen einer Duldung (oder einen Anspruch auf eine solche) verlangt, ohne dabei nach verschiedenen Duldungsgründen zu differenzieren (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 28 zu § 25b AufenthG; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 27 zu § 25a AufenthG).

    Die im Ansatz zutreffende Erwägung, es sei nicht Zweck eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, das dem Erlass bzw. der Überprüfung einer Entscheidung diene, die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung erst herbeizuführen, steht dem nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 29).

    Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - a.a.O. Rn. 30).

  • VG Magdeburg, 10.08.2021 - 3 B 162/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
    Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. August 2021 - 3 B 162/21 MD - geändert.

    Am 1. Juli 2021 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht im Verfahren 3 B 162/21 MD einen Eilantrag gestellt, mit dem er Abschiebungsschutz bis zum Abschluss des Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG begehrt hat.

    Mit Beschluss vom 10. August 2021 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers im Verfahren 3 B 162/21 MD abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

    Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 10. August 2021 - 3 B 162/21 MD - ist zulässig und begründet.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.10.2016 - 2 M 73/16

    Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
    Geboten ist eine die konkreten individuellen Lebensumstände des ausländischen Jugendlichen oder Heranwachsenden berücksichtigende Gesamtbetrachtung, etwa der Kenntnisse der deutschen Sprache, des Vorhandenseins eines festen Wohnsitzes und enger persönlicher Beziehungen zu dritten Personen außerhalb der eigenen Familie, des Schulbesuchs und des Bemühens um eine Berufsausbildung und Erwerbstätigkeiten, des sozialen und bürgerschaftlichen Engagements sowie der Akzeptanz der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - juris Rn. 5; VGH BW, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 11 S 427/20 - a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

    Zwar wird man bei straffällig gewordenen Jugendlichen oder Heranwachsenden regelmäßig nicht von einer positiven Integrationsprognose ausgehen können (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Oktober 2016 - 2 M 73/16 - a.a.O. Rn. 5).

  • VG Darmstadt, 31.08.2012 - 6 K 1808/11

    Aufenthaltserlaubnis für gut integrierte Jugendliche

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
    Der erlaubte, geduldete oder gestattete Aufenthalt muss ununterbrochen vier Jahre im Bundesgebiet bestanden haben, wobei Aufenthaltszeiten auf unterschiedlicher Rechtsgrundlage kumulierbar sind (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 31. August 2012 - 6 K 1808/11.DA - juris Rn. 17).

    Entscheidend ist, dass die Ausreisepflicht nicht vollziehbar war, d.h. dass der Jugendliche oder Heranwachsende einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung hatte (vgl. VG Darmstadt, Urteil vom 31. August 2012 - 6 K 1808/11.DA - a.a.O. Rn. 19).

  • BVerwG, 14.05.2013 - 1 C 17.12

    Aufenthaltserlaubnis; humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Jugendlicher;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
    Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz, hier also der Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17.12 - juris Rn. 13).
  • OVG Niedersachsen, 22.08.2017 - 13 ME 213/17

    Aussetzung der Abschiebung; Verfahrensduldung; vorläufiger Rechtsschutz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
    Eine Verfahrensduldung kann für die Dauer von Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 - juris Rn. 8 zu § 104a Abs. 1 AufenthG; NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 14.01.2019 - 4 MB 126/18

    Aufenthaltsgewährung für gut integrierten Jugendlichen

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
    Darüber hinaus muss sich der Ausländer im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet aufgehalten haben und darf nicht "untergetaucht" gewesen sein (vgl. OVG SH, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 4 MB 126/18 - juris Rn. 6; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 25a AufenthG Rn. 11).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.10.2009 - 2 M 142/09

    Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG bei Straftaten der Lebenspartnerin

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
    Eine Verfahrensduldung kann für die Dauer von Verwaltungs- oder gerichtlichen Verfahren zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens aufrecht zu erhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Oktober 2009 - 2 M 142/09 - juris Rn. 8 zu § 104a Abs. 1 AufenthG; NdsOVG, Beschluss vom 22. August 2017 - 13 ME 213/17 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 28.04.2010 - 2 O 41/10

    Streitwert bei Streitigkeiten um eine Aussetzung der Abschiebung (Duldung)

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 113/21
    Das gilt auch dann, wenn der Abschiebungsschutz - wie in der Regel - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erstritten werden soll, weil in diesen Fällen regelmäßig von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen und deshalb eine weitere Reduzierung des Streitwerts nicht angemessen ist (vgl. Beschluss des Senats vom 28. April 2010 - 2 O 41/10 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 18.03.2021 - 19 CE 21.363

    Kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsduldung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.06.2021 - 2 M 65/21

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine bevorstehende Abschiebung

  • VG Hamburg, 11.04.2022 - 13 K 3721/20

    Zur Ausnahme vom Regelerfordernis eines vierjährigen Schulbesuchs wegen

    Im Fall der Überschreitung der Altersgrenze während des laufenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens ist daher zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG und die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowohl zum Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze als auch zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung in der Tatsacheninstanz erfüllt (gewesen) sind (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021, 2 M 113/21, juris Rn. 19; VG Hamburg, Urt. v. 16.2.2017, 13 K 3193/16, n.v.; Urt. v. 21.8.2019, 7 K 2107/18, n.v.; Röcker, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 13. Aufl. 2020, § 25a AufenthG Rn. 9; Zühlcke, in: HTK-AuslR, § 25a AufenthG / zu Abs. 1 Rn. 125 ff. ).

    Die Klägerin hatte jedoch ab dem 27. Juli 2019 einen Rechtsanspruch auf Duldung gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG, der einer rechtswirksamen Duldung in ihrer voraufenthaltsbegründenden Wirkung gleichsteht (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 3.6.2020, 11 S 427/20, juris Rn. 30, 32; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021, 2 M 113/21, juris Rn. 28; Wittmann, in: GK-AufenthG, Stand: 125. EL, § 25a Rn. 84 ).

    § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist der Klägerin nicht entgegenzuhalten; selbst wenn die Vorschrift Anwendung findet (zweifelnd OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021, 2 M 113/21, juris Rn. 45), ist das durch § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffnete Absehensermessen auf Null reduziert, wenn - wie hier - die Erteilungsvoraussetzungen des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG erfüllt sind (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 3.6.2020, 11 S 427/20, juris Rn. 40, 42; OVG Magdeburg, a.a.O. Rn. 45 f.).

    Die Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis steht nicht im Ermessen der Beklagten, denn es sind keine atypischen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von der intendierten Rechtsfolge des § 25a Abs. 1 Satz 1 AufenthG abgewichen werden könnte (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschl. v. 3.6.2020, 11 S 427/20, juris Rn. 43; OVG Magdeburg, Beschl. v. 22.12.2021, 2 M 113/21, juris Rn. 47 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20

    Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche

    In den Fällen des § 25a Abs. 1 AufenthG ist das Ermessen deshalb dahingehend auszuüben, dass von einer Nachholung des Visumverfahrens abgesehen wird, sofern keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Visumverfahren bewusst umgangen wurde (Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 - juris Rn. 45, m.w.N.).
  • VG Berlin, 22.02.2022 - 21 K 729.21
    Nach der Rechtsprechung des OVG Magdeburg (vgl. Beschlüsse vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 - juris Rn. 45 und vom 14. Dezember 2021 - 2 M 117/21 - juris Rn. 34) soll die Vorschrift auf Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären Gründen nach § 25a AufenthG schon nicht anwendbar sein.

    Die seitdem bis zur mündlichen Verhandlung bestehende "formelle" Duldungslücke dürfte ebenfalls unschädlich sein, weil nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein bloßer Duldungsanspruch ausreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 24) und der Kläger bis zum 13. September 2021 einen Duldungsanspruch wegen Passlosigkeit bzw., ab diesem Zeitpunkt bis zur mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf eine sogenannte Verfahrensduldung im Hinblick auf den vom Kläger gestellten Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und die entsprechende Stillhaltezusage des Beklagten hatte (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O. Rn. 28 ff.; OVG Magdeburg, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 - juris Rn. 26, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. September 2020 - 3 M 161.19 - BA S. 5 f.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.12.2021 - 2 M 114/21

    Widerruf einer Duldung nach Vorlage eines Passes; Anspruch auf Verfahrensduldung

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 2 M 113/21 Bezug genommen.

    Der Senat hat hierzu im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 2 M 113/21 folgendes ausgeführt:.

  • VG Gelsenkirchen, 06.02.2023 - 11 L 134/23

    Chancen-Aufenthaltsrecht; Vorduldungszeiten; Duldungslücken; Vereitelung der

    Denn Voraussetzung einer Unschädlichkeit von Duldungslücken im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung ist, dass der Ausländer in dieser Zeit nicht "untergetaucht" war oder sich in anderer Weise dem ausländerrechtlichen Verfahren entzogen hat, Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 - Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Januar 2019 - 4 MB 126/18 - zu § 8 Abs. 2a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes BVerwG, Urteil vom 25. März 2014 - 5 C 13/13 -, jeweils juris; hierzu im Zusammenhang mit § 104a Abs. 1 AufenthG OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2009 - 17 E 1033/08 -, n.v.
  • OVG Sachsen, 02.08.2022 - 3 B 124/22

    Einstweilige Anordnung; Duldung; erforderliches Visum; allgemeine

    Dies würde dem gesetzgeberischen Anliegen, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einzuräumen und damit das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts angemessen zu berücksichtigen, diametral entgegenstehen (OVG LSA, Beschl. v. 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 -, juris Rn. 45).
  • OVG Sachsen, 28.03.2023 - 3 B 234/22

    Einstweilige Duldung; Aufenthaltserlaubnis; Visumerfordernis; Einreisetypizität;

    Dies würde dem gesetzgeberischen Anliegen, gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden eine eigene gesicherte Aufenthaltsperspektive durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einzuräumen und damit das öffentliche Interesse an der Legalisierung des Aufenthalts angemessen zu berücksichtigen, diametral entgegenstehen (OVG LSA, Beschl. v. 22. Dezember 2021 - 2 M 113/21 -, juris Rn. 45).
  • OVG Bremen, 24.11.2022 - 2 B 161/22

    Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wegen

    Diese Prognose ist aufgrund der bisherigen Integrationsleistungen des Ausländers zu erstellen (OVG LSA, Beschl. v. 22.12.2021 - 2 M 113/21, juris Rn. 35).
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